§ 82 Abs 4 BVergG 2018
BVwG, 17.04.2019, W123 2216051-2/18E
Die seitens der Antragsteller für den beim gewerberechtlichen Geschäftsführer der Zweitantragsteller (ersatzweise) vorgelegte eidesstattliche Erklärung ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht geeignet, den fehlenden Strafregisterauszug zu ersetzen. Der Versuch der Antragsteller, Punkt 3.5 der Ausschreibung dahingehend zu „konstruieren“, dass der Notariatsakt deshalb zulässig war, da Strafregisterbescheinigungen nicht rückwirkend ausgestellt werden können und daher im „Herkunftsland“ Österreich (nachträglich) nicht mehr erhältlich seien, hält einer objektiven Interpretation der Ausschreibung nicht stand. Dies erhellt sich schon aufgrund der Erwägung, dass diese Bestimmung (im Einklang mit § 84 Abs 4 BVergG) nicht auf jene Fälle angewendet werden kann, in denen sich Bewerber die Vorlage von in der Ausschreibung verlangten Strafregisterbescheinigungen erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist beschaffen. Wie der Auftraggeber richtigerweise ausführt, besteht in Österreich grundsätzlich (objektiv betrachtet) die Möglichkeit, eine Strafregisterbescheinigung zu erhalten. Da sich