§ 13 Abs 3 AVG, § 10 Abs 1 Z 7 NÖ VNG, § 17 VwGVG, § 344 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
VwGH, 27.01.2020, Ra 2020/04/0005
16. Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Rechtsansicht handelt es sich bei dem entsprechend § 10 Abs 1 Z 7 NÖ VNG unzulässigen Begehren ihres Nachprüfungsantrags um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel. Nicht verbesserungsfähig iSd § 13 Abs 3 AVG sind Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel iSd § 13 Abs 3 AVG (vgl VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040, Rn 18, mwN). Das Verwaltungsgericht wird durch § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl dazu VwGH 22.6.2011, 2007/04/0080). Im vorliegenden Fall liegt nicht ein Form- oder Inhaltsmangel des Nachprüfungsantrags vor, sondern es wurde ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelte (siehe VwGH 27.9.2000, 2000/04/0051).