§ 6 Abs 1 NÖ VNG, § 10 Abs 1 Z 7 NÖ VNG, § 342 Abs 1 BVergG 2018, § 344 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
VwGH, 27.01.2020, Ra 2020/04/0005
15. Aus § 10 Abs 1 Z 7 NÖ VNG ergibt sich, dass ein Nachprüfungsantrag (iSd § 6 Abs 1 leg cit) ein bestimmtes Begehren und zwar „einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung“ zu enthalten hat. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn das Verwaltungsgericht nicht an ein solches Begehren gebunden wäre. Eine rechtliche Grundlage für ein Umdeuten eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich aus den Bestimmungen des NÖ VNG nicht ableiten (vgl VwGH 17.11.2004, 2002/04/0176, zum Begehren auf Feststellung der Antragstellerin als Best- und Billigstbieterin in Bezug auf die vergleichbaren Bestimmungen des § 8 Abs 4 lit f TVergG bzw § 17 Abs 3 Z 6 TVergG 1998, mwN). Ein amtswegiges Umdeuten des klar formulierten, jedoch verfehlten Begehrens in ein gemäß § 10 Abs 1 Z 7 NÖ VNG zulässiges Begehren kommt somit nicht in Betracht.