§ 331 Abs 1 BVergG 2006
BVwG, 05.03.2019, W123 2107458-1/34E
Der Senat hegt im Übrigen erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller im gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt ein rechtliches Interesse am Abschluss des angefochtenen Vertrages hat, da das Verhalten des Antragstellers als in sich nicht schlüssig bzw widersprüchlich zu werten ist: Wie bereits oben festgehalten führte der Antragsteller in der Verhandlung am 23.06.2015 zur Rechtfertigung, warum er sich bislang noch nicht um Zulassung iSd § 49 Abs 5 KFG bemüht habe, noch aus, dass dieses Zulassungsverfahren „recht kostenintensiv“ sei. Im Zuge der (zweiten) mündlichen Verhandlung am 31.01.2019 wies der Antragsteller demgegenüber darauf hin, dass ihm seitens der zuständigen Stelle mitgeteilt worden sei, dass eine „solche Bewilligung rasch erteilt werden könne“. Von einem kostenintensiven Zulassungsverfahren war somit keine Rede mehr. Vielmehr entstand aufgrund des nunmehrigen Vorbringens des Antragstellers der Eindruck, dass eine derartige Bewilligung fast ein „Formalakt“ sein könnte. Warum sich aber dann der Antragsteller nicht schon längst um eine derartige Bewilligung bemüht hat, spätestens jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als dem Antragsteller die rasche Möglichkeit einer solchen Bewilligung zugesichert wurde, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Zwar könnte seitens des Antragsteller eingewandt werden, dass – außer der Ebinger GmbH – auch noch andere Unternehmen existieren, die über die erforderliche Bewilligung des § 49 Abs 5 KFG verfügen (vgl dazu den seitens der mitbeteiligten Partei in der Stellungnahme vom 22.10.2018 vorgelegten Firmenbuchauszug der KBV Kennzeichen Beratungsverbund GmbH) und mit denen eine Kooperation möglich wäre. Wie bereits festgehalten, konnte der Antragsteller jedoch weder konkrete Kennzeichenhersteller benennen, mit denen es (angeblich) bereits Gespräche zu einer allfälligen Kooperation gegeben habe, noch diesbezügliche schriftliche Korrespondenzen vorlegen.