§ 138 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 28.02.2019, W123 2213111-2/18E
Ferner hat nach der ständigen Rechtsprechung ein Mängelbehebungsauftrag bzw Aufklärungsersuchen für den Bieter hinreichend klar und präzise zu sein (siehe etwa VwGH 12.09.2016, Ra 2015/04/0081). Nur im Falle eines klaren und präzisen Mängelbehebungsauftrages käme aber eine neuerliche bzw mehrfache Aufforderung zur Aufklärung bzw Verbesserung desselben Mangels wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht mehr in Betracht (siehe dazu bereits BVwG 12.10.2018, W139 2200549-2/32E mwN).