§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
BVwG, 28.02.2019, W123 2213111-2/18E
Einleitend ist festzuhalten, dass das Fehlen von Eignungsnachweisen (wie gegenständlich das Fehlen eines Strafregisterauszugs eines Geschäftsführers) grundsätzlich als behebbare Mängel zu qualifizieren sind (Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], § 129 Rz 85). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Mängel (nur dann) als unbehebbar zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotsöffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen kann. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde (VwGH 12.05.2011, 2008/04/0087). Beim Fehlen des Nachweises einer im maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandenen Befugnis, handelt es sich um einen behebbaren Mangel (VwGH 29.03.2006, 2003/04/0192).