§ 131 Abs 1 BVergG 2006
VwGH, 08.08.2019, Ro 2018/04/0020
Ausgehend davon verneinte der Verwaltungsgerichtshof, dass der – als verbliebene Bieterin anzusehenden – Revisionswerberin durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und die Erteilung des Zuschlags untersagt werde, eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden sollte als den übrigen im Verfahren verbliebenen Bietern.