§ 342 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 11.02.2019, W123 2211644-2/20E
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall: Aufgrund der im Vergabeakt vorliegenden Angebotsprüfung ist davon auszugehen, dass – selbst bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin, wonach das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfänger auszuscheiden wäre – noch zwei Angebote im Vergabeverfahren verblieben, die keinen Ausscheidenstatbestand vorweisen und daher – theoretisch – für eine Zuschlagserteilung in Betracht zu ziehen wären. Es liegt somit kein Fall vor, wonach die Auftraggeberin verpflichtet wäre, das Vergabeverfahren zu widerrufen und der Schaden der Antragstellerin (auch) darin bestehen könnte, sich an einem neuen Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand zu beteilige (in concreto: Schaden infolge Verlust der Möglichkeit einer allfälligen Zuschlagserteilung im Folgeverfahren). Abgesehen davon hat die Antragstellerin in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass nicht nur das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfänger, sondern sämtliche andere Angebote auch auszuscheiden gewesen wären. Auch die im Antrag bezeichneten Beschwerdepunkte lassen nicht erkennen, dass sich die Antragstellerin etwa in einem allfälligen Recht auf „Widerruf infolge Ausscheidens sämtlicher Angebote“ als verletzt erachtet.