§ 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006, § 342 Abs 1 Z 2 BVergG 2018
BVwG, 11.02.2019, W123 2211644-2/20E
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird allein deshalb, weil der Auftraggeber von einer formalen Ausscheidung eines Angebotes Abstand genommen hat (wie im gegenständlichen Fall), ein mit einem Mangel behaftetes Angebot nicht zu einem zulässigen Anbot, dem der Zuschlag hätte erteilt werden können (siehe dazu bereits grundlegend VwGH 27.9.2000, 2000/04/0050). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zudem die Vergabekontrollbehörde – auch auf Grund eines entsprechenden Vorbringens des Auftraggebers, der den Antragsteller selbst nicht ausgeschieden hat – Anträge von Bietern als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich aus der der Behörde vorliegenden Aktenlage des Vergabeverfahrens ergibt, dass der Bieter auszuscheiden gewesen wäre (VwGH 18.3.2009, 2007/04/0095).