vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Konsequenz eines Mangels einer Vorinformation gemäß Art 7 Abs 2 PSO-VO

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2019/68RPA 2019, 252 Heft 4 v. 1.8.2019

Art 7 Abs 2 VO (EG) 1370/2007

BVwG, 01.02.2019, W134 2210862-2/26E

Wenn die Antragstellerin Mängel der Vorinformation rügt ist ihr entgegenzuhalten, dass der Unionsgesetzgeber keine spezifische Bestimmung in Bezug auf einen Verstoß gegen Art 7 Abs 2 PSO-VO vorgesehen hat und eine entsprechende Regelung Angelegenheit des nationalen Rechts ist (EuGH 20.09.2018, C-518/17 , Salzburger Verkehrsverbund, Rz 60). Im österreichischen Recht ist diesbezüglich keine Regelung getroffen worden und entsprechend dem Äquivalenzgrundsatz und dem Effektivitätsgrundsatz im konkreten Fall auch nicht erforderlich, da kein Fehlen der Vorinformation vorliegt (vgl EuGH 20.09.2018, C-518/17 , Salzburger Verkehrsverbund, Rz 61ff, insb. 66). Das Vorbringen der Antragstellerin betreffend die behaupteten Mängel der Vorinformation geht daher ins Leere.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!