§ 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006
BVwG, 30.01.2019, W138 2210940-1/23E
Das Vorbringen der Antragstellerin, ihr Vorgehen würde im konkreten Fall keine Umlagerung von Leistungen von einer in eine andere Leistungsposition darstellen und der Angebotsinhalt bliebe unverändert, stellt sich vor diesem Hintergrund als bloße Schutzbehauptung dar. Der Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 ist immer dann erfüllt, wenn mit den Preisen nach den gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen in der Ausschreibung etwas nicht in Ordnung ist. Kann ein Bieter allfällige Einheitspreise nicht plausibel erläutern, ist sein Angebot gemäß § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 auszuscheiden. Die Antragstellerin hat die Einheitspreise, wie oben dargestellt, bei den mit Euro 0,– ausgepreisten Leistungspositionen nicht plausibel erläutert. Auch, wenn es der Antragstellerin nicht bewusst gewesen sein mag, bedingt eine derartige Vorgangsweise eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises. Aufgrund der Mehrzahl der mit Euro 0,– ausgepreisten Leistungspositionen machen die betroffenen Positionspreise gegenständlich nicht bloß einen geringfügigen Anteil am Gesamtpreis aus.