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Unzulässigkeit der Verschiebung von Kosten gegen die Festlegungen der Ausschreibung

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2019/66RPA 2019, 252 Heft 4 v. 1.8.2019

§ 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006, § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006

BVwG, 30.01.2019, W138 2210940-1/23E

Verlangt eine Ausschreibung die Auspreisung verschiedener konkreter Leistungspositionen, dann darf der Bieter grundsätzlich keine Verschiebung von verlangten Kosten zwischen den Leistungspositionen vornehmen (Mischkalkulation), andernfalls das Angebot ausschreibungswidrig ist (Vgl Pesendorfer im Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG § 106 RZ 13; BVA 03.09.2004, 10N-57/04-34, BVA N/0020 – BVA/09/2011-28). Da die Antragstellerin, wie sie selbst angibt, die Positionen der Baustellengemeinkosten (Zeitgebundene Kosten der Baustelle und Räumen der Baustelle) nicht in den HG 03, 04 und 06 ausgewiesen hat, sondern ausschließlich in HG 02, liegt ein der Ausschreibung widersprechendes Angebot vor, welches zwingend nach § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden ist. Dies bezieht sich auch auf den Preisanteil Sonstiges der Position 0202063013 (Probefeld Bodenstabilisierung), welcher, wie die Antragstellerin selbst angibt, in der Leistungsposition „Aufz. Maßnahmen Bodenstabilisierung“ als Sowieso-Kosten kalkuliert wurde.

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