§ 129 Abs 1 BVergG 2006
BVwG, 30.01.2019, W138 2210940-1/23E
Im gegenständlichen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Auftraggeberin zum Ausscheiden des betroffenen Angebotes verpflichtet ist, auch wenn nur ein Ausscheidensgrund vorliegt. Bei dieser Beurteilung kommt der Auftraggeberin kein Ermessen zu (Vgl VwGH 18.05.2005, 2004/04/0040).