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Gleichwertigkeit von Bonitätsauskünften

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2019/64RPA 2019, 252 Heft 4 v. 1.8.2019

§ 80 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, § 84 Abs 1 BVergG 2018, Anh X Abs 1 Z 1 BVergG 2018, Anh X Abs 1 Z 6 BVergG 2018

BVwG, 18.01.2019, W187 2211072-2/21E

Das Thema der Auskünfte [Anm KSV1870 und Verband Creditreform] ist in beiden Fällen gleich, nämlich die Bonität des bewerteten Unternehmens. Die Zahlen sind insofern vergleichbar, als sie sich jeweils in einem vordefinierten Bereich befinden, der für jede Bewertung eine Einschätzung des Risikos erlaubt. Überdies enthalten beide Auskünfte vergleichbare verbale Einschätzungen der Bewertung und eine Wahrscheinlichkeit für den Forderungsausfall, dh das Risiko, dass der Auftraggeber keine Erfüllung des Auftrags erwarten kann. Damit sind die Auskünfte gleichwertig.

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