§ 80 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, § 84 Abs 1 BVergG 2018, Anh X Abs 1 Z 1 BVergG 2018, Anh X Abs 1 Z 6 BVergG 2018
BVwG, 18.01.2019, W187 2211072-2/21E
Das Thema der Auskünfte [Anm KSV1870 und Verband Creditreform] ist in beiden Fällen gleich, nämlich die Bonität des bewerteten Unternehmens. Die Zahlen sind insofern vergleichbar, als sie sich jeweils in einem vordefinierten Bereich befinden, der für jede Bewertung eine Einschätzung des Risikos erlaubt. Überdies enthalten beide Auskünfte vergleichbare verbale Einschätzungen der Bewertung und eine Wahrscheinlichkeit für den Forderungsausfall, dh das Risiko, dass der Auftraggeber keine Erfüllung des Auftrags erwarten kann. Damit sind die Auskünfte gleichwertig.