§ 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
BVwG, 11.02.2019, W123 2211644-2/20E
Durch die Nichtabgabe der Tabelle mit den Anforderungen des Personaleinsatzplanes hat die Antragstellerin im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes, zudem unvollständiges (bzw mangelhaftes) Angebot gelegt. Eine allfällige nachträgliche Mängelbehebung scheidet aber schon deshalb aus, da die unter Punkt 3.4. genannten Angaben kalkulationsrelevant sind und daher von einem Bieter nicht mehr – nach Angebotsöffnung in Kenntnis der Angebotspreise der Mitkonkurrenten – nachgeholt bzw ergänzt werden dürfen.