Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG , Art 2a Abs 2 RL 89/665/EWG , § 342 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 09.01.2019, W138 2209653-2/20E
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall hatte die Antragstellerin aufgrund des gestellten Nachprüfungsantrages die Möglichkeit der Anfechtung der Ausscheidensentscheidung nach Art 1 Abs 3 der Richtlinie 89/665/EWG und die Ausscheidensentscheidung wurde nach Art 2a Abs 2 der RechtsmittelRL von einer unabhängigen Nachprüfungsstelle, dem BVwG, geprüft. Wenn also das Angebot der Antragstellerin rechtsrichtig aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden wurde, woran aufgrund der Außerstreitstellung durch die Antragstellerin nicht zu zweifeln ist, kommt ihr keine Antragslegitimation hinsichtlich der nachfolgenden Zuschlagsentscheidung zu. Diesbezüglich wird auch auf den Beschluss des VwGH vom 07.03.2017, Ro 2014/04/0067 verwiesen. Die vom VwGH geäußerte Sichtweise wurde auch vom EuGH mit Urteil vom 11.05.2017, C-131/16 neuerlich bestätigt.