§ 334 Abs 2 BVergG 2018
BVwG, 09.01.2019, W138 2209653-2/20E
Für den erkennenden Senat ist aus keiner der von der Antragstellerin herangezogenen Entscheidungen ableitbar, dass es der Nachprüfungsinstanz obliegen würde, sämtliche Angebote eines Vergabefahrens auf das Vorliegen von Ausscheidensgründen amtswegig zu überprüfen.