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Unverhältnismäßiger Nachteil durch sofortigen Vollzugs der Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2019/13RPA 2019, 180 Heft 3 v. 1.6.2019

§ 30 Abs 2 VwGG

VwGH, 15.01.2019, Ra 2019/04/0008

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung der mitbeteiligten Partei für nichtig zu erklären, abgewiesen. Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag gemäß § 30 Abs 2 VwGG damit, dass ihr durch die unmittelbare Vollziehung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, weil sie ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der realistischen Chance auf Erhalt des Zuschlages verlustig ginge und damit ein wichtiges Referenzprojekt verliere. Von der revisionswerbenden Partei wurde in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgezeigt, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden wäre.

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