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Vollzugsfähigkeit der Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2019/12RPA 2019, 179 Heft 3 v. 1.6.2019

§ 131 Abs 1 BVergG 2006, § 30 Abs 2 VwGG

VwGH, 15.01.2019, Ra 2019/04/0008

Voraussetzung für die Stattgabe eines Aufschiebungsbegehrens ist zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem „Vollzug“ zugänglich ist. „Vollzugsfähigkeit“ liegt bereits dann vor, wenn die Entscheidung einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag (vgl die bei Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) § 30 VwGG B. I.1 zitierte hg Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall kommt es für die revisionswerbende Partei zu einem solchen Rechtsverlust insofern, als nach § 131 Abs 1 BVergG 2006 der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen hat, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Nachdem als „verbliebene“ Bieter jene Bieter gelten, die nicht ausgeschlossen wurden, deren Angebote nicht ausgeschieden wurden bzw deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, jedoch die Ausscheidensentscheidung noch nicht rechtskräftig

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