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Unterlassen der Anzeige oder Mitteilung gemäß § 373a GewO

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2019/14RPA 2019, 180 Heft 3 v. 1.6.2019

§ 373a Abs 4 GewO, § 373a Abs 5 GewO

VwGH, 30.01.2019, Ro 2017/04/0003

Mangels Erstattung der in den Ausschreibungsbedingungen geforderten Anzeige gemäß § 373a Abs 4 GewO 1994 bzw Beibringung einer Mitteilung gemäß § 373a Abs 5 GewO 1994 durch die Revisionswerberin ist es für den Ausgang des Verfahrens auch irrelevant, ob die Revisionswerberin die notwendigen Nachweise betreffend die Gewerbeausübungsbefugnis beibringen könnte, weshalb sich ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen erübrigt.

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