§ 373a Abs 4 GewO, § 373a Abs 5 GewO
VwGH, 30.01.2019, Ro 2017/04/0003
Mangels Erstattung der in den Ausschreibungsbedingungen geforderten Anzeige gemäß § 373a Abs 4 GewO 1994 bzw Beibringung einer Mitteilung gemäß § 373a Abs 5 GewO 1994 durch die Revisionswerberin ist es für den Ausgang des Verfahrens auch irrelevant, ob die Revisionswerberin die notwendigen Nachweise betreffend die Gewerbeausübungsbefugnis beibringen könnte, weshalb sich ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen erübrigt.