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Keine unionsrechtliche Regelung bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Veröffentlichung einer Vorinformation nach Art 7 Abs 2 PSO-VO

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2019/6RPA 2019, 178 Heft 3 v. 1.6.2019

Art 7 Abs 2 VO (EG) 1370/2007

VwGH, 21.11.2018, Ra 2016/04/0115

Da im Unionsrecht keine spezifische Bestimmung in Bezug auf einen Verstoß gegen Art 7 Abs 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 vorgesehen ist, ist eine entsprechende Regelung Angelegenheit des nationalen Rechts, wobei die derart normierten Verfahrensmodalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz). Die Verletzung der Vorinformationspflicht nach Art 7 Abs 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 führt somit nach dem EuGH dann nicht zur Aufhebung der betroffenen Ausschreibung, wenn die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Gleichbehandlung beachtet werden (vgl zum vergaberechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung etwa auch VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0013).

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