Art 7 Abs 2 VO (EG) 1370/2007
VwGH, 21.11.2018, Ra 2016/04/0115
Da im Unionsrecht keine spezifische Bestimmung in Bezug auf einen Verstoß gegen Art 7 Abs 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 vorgesehen ist, ist eine entsprechende Regelung Angelegenheit des nationalen Rechts, wobei die derart normierten Verfahrensmodalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz). Die Verletzung der Vorinformationspflicht nach Art 7 Abs 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 führt somit nach dem EuGH dann nicht zur Aufhebung der betroffenen Ausschreibung, wenn die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Gleichbehandlung beachtet werden (vgl zum vergaberechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung etwa auch VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0013).