§ 373a Abs 4 GewO
VwGH, 24.10.2018, Ra 2018/04/0167
Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nunmehr – basierend auf einer vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seines diesbezüglich eingeschränkten Prüfungskalküls nicht als unvertretbar anzusehenden Beweiswürdigung (vgl etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, 0023) – hinreichende Feststellungen zum Leistungsgegenstand des hier fraglichen Loses und zu den von der Zuschlagsempfängerin diesbezüglich erbrachten Leistungen getroffen hat. Gestützt darauf hat es in einer nicht zu beanstandenden Einzelfallbeurteilung die Auffassung vertreten, dass die Zuschlagsempfängerin – ungeachtet dessen, dass sie nicht in der (deutschen) Handwerksrolle eingetragen war – zur Ausübung dieser Tätigkeiten befugt war und diese Tätigkeiten von der Anzeige aus 2010 bzw der Rechtsauskunft aus 2011 erfasst waren. Im Hinblick darauf konnte das Verwaltungsgericht aber davon ausgehen, dass – im Sinn der Ausführungen im hg Erkenntnis Ro 2014/04/0007, Pkt. 5.4. – die Erstattung einer neuerlichen Anzeige nach § 373a Abs 4 GewO 1994 nicht erforderlich war.