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Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor dem Landesverwaltungsgericht, mit dem der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung untersagt werden soll, unterliegt keiner Gebühr nach der BuLVwG-EGebV.

JudikaturBFGPhilipp GötzlRPA 2019, 112 Heft 2 v. 1.4.2019

Deskriptoren: Eingabegebühr LVwG; Einstweilige Verfügung; Landesverwaltungsgericht; BuLVwG-EGebV.

Normen: § 158 BAO, § 1 Abs 1 BuLVwG-EgebV, § 14 TP 6 GebG

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