Deskriptoren: Maßgaben für eine Rahmenvereinbarung.
Normen: Art 1 Abs 5 RL 2004/18 , Art 32 RL 2004/18 , Art 33 RL 2014/24
Art 1 Abs 5 und Art 32 Abs 2 UA 4 RL 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber für sich selbst und für andere eindeutig bezeichnete öffentliche Auftraggeber, die nicht unmittelbar an einer Rahmenvereinbarung beteiligt sind, handeln kann, wenn die Gebote der Publizität und der Rechtssicherheit und damit das Transparenzgebot beachtet werden, und