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Verbesserbarer Mangel

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2018/35RPA 2018, 312 Heft 5 v. 1.10.2018

§ 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006

BVwG, 11.07.2018, W187 2198532-2/15E

Ein Mangel ist verbesserbar, wenn die Behebung des Mangels nicht zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann (zB VwGH 5.10.2016, Ra 2015/04/0002 mwN). Dabei darf ein Bieter nicht gegenüber seinen Mitbietern bevorzugt werden (zB VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0015 mwN). Der Bieter darf Bieter in Wirklichkeit kein neues Angebot einreichen (EuGH 4.5.2017, C-387/14 , Esaprojekt, Rn 39 mwN; VwGH 12.5.2011, 2008/04/0087 mwN), der Auftraggeber darf keine Behebung von Mängeln zulassen, die nach den Festlegungen der Ausschreibung mit dem Ausscheiden bedroht sind (EuGH 6.11.2014, C-42/13 , Cartiera dell’Adda und CEM Ambiente, Rn 46; 28.2.2018, C-523/16 und C-536/16 , MA.T.I. SUD ua, Rn 65). Auszuscheiden ist ein Angebot, das etwa nicht den technischen Spezifikationen der Ausschreibung entspricht (EuGH 10.10.2013, C-336/12 , Manova, Rn 31). Allerdings kommt ein Ausscheiden eines Bieters aus einem Grund nicht in Frage, der sich nicht aus der Ausschreibung oder dem anzuwendenden

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