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Grobe Abweichung vom geschätzten Auftragswert

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2018/3RPA 2018, 61 Heft 1 v. 1.2.2018

§ 125 Abs 3 BVergG 2006, § 268 Abs 2 BVergG 2006, § 325 Abs 1 BVergG 2006

BVwG, 08.08.2017, W134 2163019-2/30E

Im gegenständlichen Fall beträgt der geschätzte Auftragswert ohne USt € 5.682.000. Der Gesamtpreis ohne USt im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin beträgt € 3.955.809,92. Sowohl die Gesamtpreise der Antragstellerin als auch der weiteren zwei Bieter liegen über dem geschätzten Auftragswert. Da somit bereits der Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ca 30 % unter dem geschätzten Auftragswert liegt handelt es sich um eine grobe Abweichung im Sinne des oben genannten VwGH Erkenntnisses, weshalb die Auftraggeberin zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung gemäß § 268 BVergG 2006 verpflichtet gewesen wäre. Die vorliegende „Zuschlagsentscheidung“ war daher wegen des Unterlassens der gebotenen vertieften Angebotsprüfung durch die Auftraggeberin für nichtig zu erklären (VwGH 22. Juni 2011, 2011/04/0011).

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