§ 2 Z 16 lit a sublit oo BVergG 2006, § 320 BVergG 2006
VwGH, 18.08.2017, Ra 2017/04/0077
15 Unbestritten ist, dass die – mit der Vergabebekanntmachung über die Durchführung einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung nach außen in Erscheinung getretene – Wahl des Vergabeverfahrens unangefochten geblieben und damit bestandfest geworden ist. Damit richtet sich der weitere Ablauf des Verfahrens nach dieser (nicht mehr angreifbaren) Wahl (siehe das hg Erkenntnis vom 17. April 2012, 2008/04/0112, mwN). Allfällige (im vorliegenden Fall von der Revisionswerberin hinsichtlich der Wahl der Verfahrensart behauptete) Rechtswidrigkeiten einer bestandfesten Entscheidung dürfen im Rahmen der Nachprüfung einer späteren Auftraggeberentscheidung nicht mehr aufgegriffen werden (siehe das hg Erkenntnis vom 12. Juni 2013, 2011/04/0169, mwN). Nach § 2 Z 16 lit a Sublit oo BVergG 2006 sind bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung nur die Wahl des Vergabeverfahrens und die Bekanntmachung gesondert anfechtbar. Die Zuschlagsentscheidung stellt bei einer Direktvergabe (mit oder ohne Bekanntmachung) keine gesondert anfechtbare Entscheidung dar (vgl auch das hg Erkenntnis vom 20. Mai 2015, 2013/04/0004). Das Verwaltungsgericht hat den Nichtigerklärungsantrag der Revisionswerberin daher schon aus diesem Grund zu Recht zurückgewiesen.