Art 281 Abs 2 AEUV
EuG, 07.11.2017, T-363/17
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10 Was den Vorwurf der Rechtswidrigkeit anbelangt, der bezüglich des Unterlassens des Gerichtshofs der Europäischen Union, einen Antrag auf Änderung der geltenden Vorschriften über Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, erhoben wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Europäische Parlament und der Rat nach Art 281 Abs 2 AEUV „entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs“ gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ändern können. Dem Gerichtshof der Europäischen Union steht es folglich frei, eine solche Änderung vorzuschlagen.