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Zustsändigkeit des EuG im Rahmen zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2018/10RPA 2018, 60 Heft 1 v. 1.2.2018

Art 268 AEUV, Art 340 Abs 2 AEUV, Art 340 Abs 3 AEUV

EuG, 07.11.2017, T-363/17
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6 Die Zuständigkeit des Gerichts im Bereich der außervertraglichen Haftung ist in Art 268 und Art 340 Abs 2 und 3 AEUV sowie in Art 188 Abs 2 EA geregelt. Nach diesen Bestimmungen ist das Gericht nur für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz der durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden zuständig (vgl in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P , EU:C:2004:174, Rn 49 und 59).

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