Art 296 Abs 2 AEUV, Art 100 Abs 2 UA 1 Haushaltsordnung
SA GA Paolo Mengozzi, 28.09.2017, C-376/16 P
EUIPO/European Dynamics Luxembourg ua
43. Zwar ist das Begründungserfordernis nach der Rechtsprechung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, und es brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist, doch muss die in Art 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann(21).