Art 100 Abs 2 UA 1 Haushaltsordnung
SA GA Paolo Mengozzi, 28.09.2017, C-376/16 P
EUIPO/European Dynamics Luxembourg ua
34. Zu der den öffentlichen Auftraggebern obliegenden Begründungpflicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der öffentliche Auftraggeber nach Art 100 Abs 2 Unterabs 1 der Haushaltsordnung alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung unterrichtet; er teilt die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mit, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben.