Art 346 Abs 1 lit a AEUV, Art 4 Abs 2 RL 92/50/EWG , Art 14 RL 2004/18/EG
SA GA Juliane Kokott, 20.07.2017, C-187/16
Kommission/Österreich
62. Dieser Einwand überzeugt jedoch nicht. Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass speziell hoheitliche Kontrollbefugnisse zum Schutz wesentlicher nationaler Sicherheitsinteressen erforderlich sein können, weil sie wirkungsvoller sind als rein zivilrechtlich in einem Vertrag ausbedungene Kontrollrechte. Allerdings rechtfertigt dieser Umstand für sich allein genommen nicht, die bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge völlig unbeachtet zu lassen und von vornherein immer nur ein bestimmtes Unternehmen – die Staatsdruckerei – als Auftragnehmer in Betracht zu ziehen.