Art 346 Abs 1 lit a AEUV, Art 4 Abs 2 RL 92/50/EWG , Art 14 RL 2004/18/EG
SA GA Juliane Kokott, 20.07.2017, C-187/16
Kommission/Österreich
56. Als Erstes beruft sich Österreich auf die Notwendigkeit einer zentralisierten Ausführung der streitgegenständlichen Druckaufträge durch ein einziges Unternehmen. Hierdurch werde den österreichischen Behörden die Kontrolle über die ordnungsgemäße Ausführung der Aufträge unter Einhaltung der erforderlichen Geheimhaltungs- und Sicherheitsvorkehrungen erleichtert. Außerdem verringere sich die Gefahr, dass diese Sicherheitsvorkehrungen Unbefugten zur Kenntnis kommen oder dass sensibles Material (zB Vordrucke für Reisepässe oder Aufenthaltstitel) Unbefugten in die Hände fällt.