Art 346 Abs 1 lit a AEUV, Art 4 Abs 2 RL 92/50/EWG , Art 14 RL 2004/18/EG
SA GA Juliane Kokott, 20.07.2017, C-187/16
Kommission/Österreich
53. Da Art 346 Abs 1 Buchst a AEUV Abweichungen von den Grundfreiheiten ermöglicht, die im System der Verträge von fundamentaler Bedeutung sind, handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift(26). Entsprechendes gilt für Art 4 Abs 2 der Richtlinie 92/50 und Art 14 der Richtlinie 2004/18 , die ihrerseits Ausnahmen vom Geltungsbereich der unionsrechtlichen Regelungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge und damit letztlich ebenfalls Ausnahmen von den Grundfreiheiten der Verträge vorsehen(27).