§ 129 BVergG 2006, § 320 Abs 1 BVergG 2006, § 15 Abs 1 NÖ VNPG 2003
LVwG NÖ, 16.03.2017, LVwG-VG-3/001-2017
Die Nachprüfungsbehörde ist befugt und bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei verpflichtet, bei der Beurteilung, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder droht und sein Antrag daher zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre, auch für andere Nachprüfungsanträge maßgebend ist (vgl VwGH vom 12.5.2011, 2011/04/0043 ua).