§ 106 Abs 7 BVergG 2006, § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006
LVwG NÖ, 16.03.2017, LVwG-VG-3/001-2017
Nach ständiger Judikatur liegt im Nichtausfüllen bzw unzureichenden Ausfüllen von Bieterlücken ein unbehebbarer Mangel, wenn durch eine Mängelbehebung eine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung gegenüber den Mitbietern eintreten würde [Verbesserung der Wettbewerbssituation durch Zeitgewinn für die Festlegung von Spezifikationen und exakter Typen und Fabrikate]