§ 106 Abs 7 BVergG 2006
LVwG NÖ, 16.03.2017, LVwG-VG-3/001-2017
Will ein Bieter im Falle von Bieterlücken nicht das Leitprodukt anbieten, so hat er Fabrikat und Type des gleichwertigen Produktes zu nennen, sodass das angebotene Produkt eindeutig und objektiv erkennbar ist und unverwechselbar feststeht. Lediglich dann, wenn ein Bieter bei der entsprechenden Position in der Bieterlücke nichts einsetzt, gilt das Leitprodukt als angeboten.