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Bieterlücke

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2017/36RPA 2017, 315 Heft 5 v. 1.10.2017

§ 106 Abs 7 BVergG 2006

LVwG NÖ, 16.03.2017, LVwG-VG-3/001-2017

Bei Bieterlücken handelt es sich um freie Zeilen oder Teile davon im Leistungsverzeichnis, in die der Bieter das von ihm angegebene Produkt, Verfahren oder Leistungsmerkmal einträgt. [...] Nennt ein Bieter kein Produkt [in der dafür vorgesehenen Bieterlücke], gilt das Leitprodukt gemäß § 106 Abs 7 BVergG als angeboten.

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