§ 139 BVergG 2006
LVwG NÖ, 16.03.2017, LVwG-VG-3/001-2017
Auf Grund des § 139 BVergG ist zwischen Konstellationen zu unterscheiden, die den Auftraggeber zum Widerruf der Ausschreibung verpflichten und solchen Situationen, die diesen lediglich zum Widerruf berechtigen.