§ 98 Abs 2 BVergG 2006, Art 133 Abs 4 B-VG, § 34 Abs 1 VwGG
VwGH, 07.03.2017, Ro 2014/04/0066
13 Das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerberin, es sei zu klären, wann genau eine Bieterlücke im Sinne des § 98 Abs 2 BVergG 2006 vorliege, die bei mangelnder Gleichwertigkeit des vom Bieter angebotenen Erzeugnisses dazu führe, dass das ausgeschriebene Erzeugnis als angeboten gelte, bezieht sich auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Ausschreibung keine Vorgabe eines Leitprodukts enthalte und die vorgegebene Musterkalkulation lediglich die Grundlage für die von den Bieterin auszuarbeitende Kalkulation darstelle.