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Keine Abweichung vom verkündeten Erkenntnis

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2017/6RPA 2017, 308 Heft 5 v. 1.10.2017

§ 32 Abs 1 Z 4 VwGVG

VwGH, 23.11.2016, Ra 2015/04/0039

Mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen (vgl § 32 Abs 1 Z 4 VwGVG). An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf (vgl den hg Beschluss vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, mit Verweis auf die hg Erkenntnisse vom 18. November 1998, 98/03/0207 (VwSlg 15.026 A/1998), und vom 16. September 2009, 2008/09/0218).

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