§ 131 Abs 1 BVergG 2006
VwGH, 23.11.2016, Ra 2015/04/0029
Die Rechtsposition der Revisionswerberin ist sohin die eines verbliebenen Bieters im Sinne des § 131 Abs 1 BVergG 2006. Dass der Revisionswerberin durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher die Untersagung der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und die Erteilung des Zuschlags untersagt werde, eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden sollte als den übrigen im Verfahren verbliebenen Bietern, ist nicht begründet.