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Keine Einräumung einer besseren Rechtsposition des verbliebenen Bieters

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2017/5RPA 2017, 308 Heft 5 v. 1.10.2017

§ 131 Abs 1 BVergG 2006

VwGH, 23.11.2016, Ra 2015/04/0029

Die Rechtsposition der Revisionswerberin ist sohin die eines verbliebenen Bieters im Sinne des § 131 Abs 1 BVergG 2006. Dass der Revisionswerberin durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher die Untersagung der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und die Erteilung des Zuschlags untersagt werde, eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden sollte als den übrigen im Verfahren verbliebenen Bietern, ist nicht begründet.

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