Art 158 Abs 4 Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung
EuG, 26.01.2017, T-700/14
TV1/Kommission
40 Zu Art 158 Abs 4 der Anwendungsbestimmungen hat das Gericht bereits entschieden, dass sich die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Prüfung der Seriosität eines Angebots aus dem vorherigen Vorliegen von Zweifeln an seiner Verlässlichkeit ergibt, da diese Bestimmung hauptsächlich verhindern soll, dass ein Bieter vom Verfahren ausgeschlossen wird, ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, den Inhalt seines ungewöhnlich niedrig scheinenden Angebots zu begründen. Demgemäß ist der Bewertungsausschuss nur dann, wenn solche Zweifel bestehen, dazu verpflichtet, gegebenenfalls vor der Ablehnung des Angebots die ihm gebotene erscheinende Aufklärung über dessen Einzelposten zu verlangen. Dagegen ist dann, wenn ein Angebot nicht gemäß diesem Artikel ungewöhnlich niedrig zu sein scheint, Art 158 Abs 4 der Anwendungsbestimmungen nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T-148/04 , EU:T:2005:274, Rn 49 und 50, und vom 11. Mai 2010, PC-Ware Information Technologies/Kommission, T-121/08 , EU:T:2010:183, Rn 72).