Art 263 AEUV
EuG, 26.01.2017, T-700/14
TV1/Kommission
70 Soweit mit diesem Vorbringen dargetan werden soll, dass das Angebot des erfolgreichen Bieters wegen seines ungewöhnlich niedrigen Preises nicht verlässlich gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Akts im Rahmen einer Aufhebungsklage nach Art 263 AEUV an dem Sachverhalt und der Rechtslage zu messen ist, die zur Zeit des Erlasses des Akts bestanden (Urteil vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, EU:C:1979:29, Rn 7). Die von der Klägerin angeführten Vorgänge liegen jedoch zeitlich nach dem Erlass des Vergabebeschlusses und des Ablehnungsbeschlusses.