Art 139 Abs 2 Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung
EuG, 26.01.2017, T-700/14
TV1/Kommission
37 Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass ein ungewöhnlich niedriges Angebot im Verhältnis zu den Einzelposten des Angebots und zur betreffenden Leistung zu beurteilen ist. So hat der Gerichtshof klargestellt, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Prüfung, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, zur Gewährleistung eines gesunden Wettbewerbs nicht nur die in Art 139 Abs 2 der Anwendungsbestimmungen genannten, sondern auch alle im Hinblick auf die fragliche Leistung maßgeblichen Umstände berücksichtigen kann (vgl entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Data Medical Service, C-568/13 , EU:C:2014:2466, Rn 50).