Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG , Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG
EuGH, 21.12.2016, C-355/15
Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich
28 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art 1 Abs 1 Unterabs 3 und Art 1 Abs 3 der Richtlinie 89/665 Verfahren zur Nachprüfung der Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers, um als wirksam angesehen werden zu können, zumindest jeder Person zur Verfügung stehen müssen, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw zu entstehen droht (Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13 , EU:C:2016:199, Rn 23).