Für eine dem Auftraggeber (AG) bekannte schwere berufliche Verfehlung des Bewerbers oder Bieters droht § 68 BVergG 2006 den Ausschluss vom Vergabeverfahren an. Der AG hat hierbei aber grundsätzlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, kann uU aber gegenteilige Festlegungen treffen.