§ 38a VwGG, § 34 Abs 3 VwGVG
BVwG, 11.08.2016, W138 2131381-1/26E
Die Annahme einer erheblichen Zahl von Verfahren im Sinne des § 34 Abs 3 VwGVG hält das Bundesverwaltungsgericht im gegebenen Zusammenhang auch deswegen für gerechtfertigt, weil zu beachten ist, dass eine Aussetzung nach § 34 VwGVG, im Unterschied zu jener nach § 38a VwGG keine Rechtswirkungen genereller Natur hervorruft und keine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nach sich zieht, sondern in ihren Wirkungen auf das jeweils individuell ausgesetzte Beschwerdeverfahren beschränkt bleibt. Die für § 34 Abs 3 VwGVG erforderliche Zahl der Verfahren muss daher nicht notwendigerweise jene Schwelle erreichen, die für eine Aussetzung nach § 38a VwGG erforderlich wäre.