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Aussetzung des Verfahrens ist verfahrensleitender Beschluss

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2016/61RPA 2016, 379 Heft 6 v. 1.11.2016

Art 133 Abs 9 B-VG, § 25a Abs 3 VwGG

BVwG, 11.08.2016, W138 2131381-1/26E

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 34 K 9).

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