§ 52 AVG, § 127 Abs 1 BVergG 2006
VwGH, 04.07.2016, Ra 2016/04/0057
Die Frage, welche Unterlagen der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens mutmaßlich verwendet habe, kann eine Unschlüssigkeit seines Gutachtens nicht dartun. Zur Behauptung, es seien „nachträglich hergestellte“ Beilagen verwendet worden, ist darauf hinzuweisen, dass Aufklärungsgespräche nach § 127 Abs 1 BVergG 2006 zulässig sind und nach der Rechtsprechung des VwGH selbst ein Mangel behebbar ist, wenn es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstandes mangelt (Hinweis B vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0077, mwN).